HirnTumor-Forum

Autor Thema: Hirntumor- Berufs und Privatproblem durch eingeschränkte Fahrerlaubnis  (Gelesen 36053 mal)

Offline Bluebird

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #15 am: 08. April 2010, 12:06:11 »
Hallo!
Nun würde er gerne wieder etwas arbeiten ( die Hausarbeit erfüllt ihn nicht wirklich  :)).
Leider ist er LKW Fahrer und sein Tumor wurde nach einem Unfall festgestellt, da er eine Gedächnislücke hatte. Also bekam er von den Ärzten totales Fahrverbot.




@Bea

Aufgrund dessen raten die Ärzte vom Lenken von Fahrzeugen ab, es wird als Unfallursache ein Epi-Anfall vermutet. Er bekommt ausserdem Temodal. Zudem handelt es sich hier um einen Berufskraftfahrer, der Lkw lenkt.


Ich war vor zig Jahren in der Verwaltung eines Nahverkehrsunternehmens tätig. Dort hätte man einen Hirntumorkranken, der bereits einen Unfall verursachte. sicher lange Zeit - wenn überhaupt - nicht mehr auf den Bock gelassen.  Der Arbeitgeber kann so ein Risiko nicht eingehen.


LG
Bluebird
« Letzte Änderung: 08. April 2010, 12:27:52 von Bluebird »
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fips2

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #16 am: 08. April 2010, 13:04:46 »


Ich war vor zig Jahren in der Verwaltung eines Nahverkehrsunternehmens tätig. Dort hätte man einen Hirntumorkranken, der bereits einen Unfall verursachte. sicher lange Zeit - wenn überhaupt - nicht mehr auf den Bock gelassen.  Der Arbeitgeber kann so ein Risiko nicht eingehen.


LG
Bluebird

In unsrem Nachbarstädtchen war eine Verbandsgemeindeschule und ein Busunternehmen, das damals die Kinder beförderte. Einer der Busfahrer erlitt einen Herzinfarkt. Nach seinem Krankenhaus und Rehaaufenthalt entschied der Arzt des medizinischen Dienstes :"Der Patient ist in der Lage leichte Tätigkeiten, wie Busfahrten, zu bewerkstelligen."
Kaum zu glauben. Aber so weit so gut. Aber der Arzt hatte ja das OK gegeben.

Es kam wie es kommen musste. Ein paar Jahre später erlitt der Fahrer leider wieder einen Infarkt. Mit voll besetzem Schulbus. Zum Glück hatte er noch die Kraft den Bus halbwegs sicher zum Stehen zu bekommen, unter Beschädigung einer Hauswand und Fahrzeug. Personenschäden der Kinder gabs zum Glück keine. Der Fahrer verstarb hinterm Lenkrad.
Nicht auszudenken, der 2. Infarkt hätte ihn auf einer Reisefahrt und Autobahn erwischt.
In wie weit Konsequenzen daraus entstanden kam nie heraus. Ich nehm an dass es tunlichst unter den Teppich.......

Man fragt sich manchmal was sich Ärzte vorstellen welche Belastungen auf solche Arbeitnehmer zukommen.
ich finde die Reaktion Birgits  ehemaligem Arbeitgeber gerechtfertigt und verantwortungsvoll. Die Frage ist halt nur. Wie wird den Betroffenen geholfen? Leider stehen dann solche Menschen ohne Perspektive und Einkommen da. Mit viel Glück und den finaziellen Möglichkeiten der Firma, kann er im Unternehmen noch Wartung an den Fahrzeugen machen. Sie sitzen zwischen den Stühlen. Der Arzt sagt es geht, somit keine Umschulung und der Unternehmer sagt er könne die Verantwortung nicht übernehmen.

Gruß Fips2
« Letzte Änderung: 08. April 2010, 14:34:33 von fips2 »

Offline Winnewup

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #17 am: 08. April 2010, 13:11:32 »
Hallo Ihr Lieben,

auch ich möchte noch einmal meinen Senf dazugeben.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen,das man nach Kopfoperationen ein halbes Jahr nicht Autofahren darf.Mein Neurologe hat mir diesen Gesetzestext auch gezeigt,weil auch ich lange mit ihm darüber diskutiert habe.
Allerdings hat er auch gesagt,das mir der Führerschein ja nicht entzogen wurde,und auch keine Meldung an das Straßenverkehrsamt gehen würde.
Mit anderen Worten...man muß selbst entscheiden ob man fährt oder nicht.
Aber....passiert was..haftet keine Versicherung und der dumme ist man selbst...vor allen wenn andere zu Schaden kommen.
Auch stand in meinem Entlassungsbericht steht , das ein vorläufiges Fahrverbot verhängt wird.
Der Neurochirurg hat zwar gesagt ich könne wieder fahren,hat aber betont.das der Neurologe das letzte Wort hat.
Über dieses Thema kann man sicher ewig diskutieren,schlußendlich gibt es aber eine Gesetzesgebung,aber die Verantwortung trägt jeder selbst.
Ich für meinen Teil...so ungern ich auch aufs fahren verzichte,warte dann aber lieber diese zwei Monate auch noch ab.Sicher ist Sicher.
Und ich für meinen Teil denke...es gibt wichtigeres.
In diesem Sinne liebe Grüße
Winnewup
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Offline Ratzebär

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #18 am: 08. April 2010, 17:07:05 »
Hallo,

Entschuldigung: ich möchte gerne Wissen in welchen Gesetzestext das steht Winnewup.?

LG
Biggi
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Offline wilma61

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #19 am: 08. April 2010, 17:24:00 »
Hi.

In gar keinem.

Das vielzitierte "Gesetz" ist eine Leitlinie für Gutachter:

http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Begutachtungsleitlinien/BGLL%20Inhaltsverzeichnis.htm

Bin schon wieder weg.....
Liebe Grüße

Willi

Offline Winnewup

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #20 am: 08. April 2010, 18:11:07 »
Hallo Ratzebär,
also ich denke,das wird so etwas wie Wilma beschrieben hat sein.Allerdings stand da was von 6 Monaten und nicht von 3.
Wie auch immer ich verzichte ja nicht freiwillig darauf.Was ich nicht so ganz verstehen kann ,das aus so einem Thema so eine hitzige Debatte entsteht.Jeder von uns hat einen Arzt der irgendwo das letzte Wort hat...
Und wie schon gesagt...es wurde niemand der Führerschein weggenommen und die Entscheidung liegt bei jedem selbst.
@ Wilma
Ich will Dir auf keinen Fall irgendein Wissenabsprechen,ich kann ja aber nur das sagen ,was die Ärzte sagen.Soll auch sicher keine Klugschieterei sein,habe eben nur für mich entschieden diese Zeit aus versicherungstechnischen GRünden abzuwarten.
Nun könnte man ja sagen,im Falles eines Unfalles muß ja erstmal jemand auf die Idee kommen,das man am Kopf operiert worden ist...mir sieht man das nämlich nicht an.Aber wie gesagt....ich will das nicht riskieren.

Liebe Grüße
Winnewup
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Offline Bluebird

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #21 am: 08. April 2010, 18:14:41 »


Man fragt sich manchmal was sich Ärzte vorstellen welche Belastungen auf solche Arbeitnehmer zukommen.
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Gruß Fips2



Da das Verkehrsunternehmen zu der Zeit noch ein Eigenbetrieb der Stadt war, konnten die betreffenden Mitarbeiter im Bereich "sonstiges Personal" Dienst im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten verrichten.

Gruß
Bluebird
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Offline wilma61

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #22 am: 08. April 2010, 18:18:19 »
Aber wie gesagt....ich will das nicht riskieren.

Hallo.

Das ist auch eine kluge Entscheidung.
In meinem Falle war es tatsächlich so, das mir in keinster Weise ein Verzicht auf das Autofahren nahegelegt wurde. Ich war nach der Operation erstaunlich fit und hatte keinerlei neurologischen Ausfälle.
Liebe Grüße

Willi

Offline Winnewup

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #23 am: 08. April 2010, 18:25:46 »
Hallo Willi,
bei mir stand es ja nun leider im Bericht...sonst währe es mir nicht im Traum in den Sinn gekommen das ich nicht fahren darf.Mir ging es nämlich auch sehr schnell wieder gut und ich hatte auch nie Anfälle.
Aber nun denn...ich habe es ja bald geschafft.
Liebe Grüße
Winnewup
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Offline Ratzebär

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #24 am: 08. April 2010, 18:27:52 »
Hallo winnewup,

Du hast eine Behauptung aufgestellt: Zitat:" Der Gesetzgeber hat vorgesehen, das man nach
Kopfoperationen ein halbes Jahr nicht Autofahren darf. Mein Neurologe hat mir diesen Gesetzes-
text auch gezeigt....."

Manchmal muss man sowas belegen.
Wenn es einen Gesetzestext gäbe, wäre er hier im Forum schon veröffentlicht worden und zwar zu unserem Schutz keine "Dummheiten" zu begehen.

Eigentlich weist jeder Arzt(Neurologe/Neurochirug/Hausarzt) daraufhin, das es diese Verordnung gibt.
Es stimmt dieses Thema wird immer eine Rolle in unserem Leben spielen.

LG
Biggi

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #25 am: 08. April 2010, 19:01:00 »



Die EU hat da sehr konkrete Vorschriften:

http://www.fahrerlaubnisrecht.de/EWG_Richtlinie/Rili%20126/Rili%202006-126%20Anhang%20III%20-%2020.12.2006.pdf

Zitat
30.12.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union

ANHANG III
MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS
11. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, darf eine Fahrerlaubnis
nur dann erteilt oder es darf ihre Fahrerlaubnis nur dann erneuert werden, wenn der Antrag durch das Gutachten
einer zuständigen ärztlichen Stelle befürwortet wird.
Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems
zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen oder trophischen Symptomen äußern und
das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, sind aufgrund der Funktions- und Entwicklungsmöglichkeiten zu
beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis in diesen Fällen
von regelmäßigen Untersuchungen abhängig gemacht werden.
12. Epileptische Anfälle oder andere anfallartige Bewusstseinsstörungen stellen beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine
ernste Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar.
Gruppe 1:
12.1. Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen
ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen,
ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung
und die Heilerfolge zu beurteilen.
Gruppe 2:
12.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallartigen Bewusstseinsstörungen
leiden oder leiden


Bluebird

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Offline Ratzebär

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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #26 am: 08. April 2010, 19:32:38 »
Hallo,

nicht alle Verordnungen sind Gesetze, mit
Außnahme die STVO = Strassenverkehrsordnung von § 1 - § 53 + 4 Anlagen(zuletzt geändert
am 01.09.2009)


EU-Richtlinie ist nicht zwangsläufig ein Gesetz.
(siehe Wikipedia.org)

LG
Biggi


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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #27 am: 08. April 2010, 20:27:29 »

Hallo,

so einfach ist das nicht:

Zitat
Stellung im Straßenverkehrsrecht
Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sowie der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der sogenannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenverkehrs-Ordnung_(Deutschland)


Zitat
Straßenverkehrsgesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Basisdaten
Titel:   Straßenverkehrsgesetz
Abkürzung:   StVG
Art:   Bundesgesetz

Geltungsbereich:   Bundesrepublik Deutschland

Rechtsmaterie:   Verkehrsrecht

FNA:
9231-1
Ursprüngliche Fassung vom:   3. Mai 1909 (RGBl. S. 437)
Inkrafttreten am:   1. Juni 1909
Neubekanntmachung vom:   5. Mai 2003
(BGBl. I S. 310, ber. S. 919)
Letzte Änderung durch:   Art. 3 G vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2507 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:   5. August 2009
(Art. 4 G vom 31. Juli 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Straßenverkehrsgesetz beinhaltet die grundlegenden Regelungen zum Straßenverkehr in Deutschland und deckt beim Stand 2007 zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab.
(Die StVZO wurde bereits teilweise durch die FeV und die FZV ersetzt und soll mit Einführung einer Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und einer Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) endgültig abgeschafft werden.)

http://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenverkehrsrecht#Stra.C3.9Fenverkehrsrecht

http://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenverkehrsrecht#Deutschland

Zitat
Deutschland

Im Straßenverkehr ist das Straßenverkehrsrecht im Alltag jedes Bürgers von großer Bedeutung.
Es umfasst im wesentlichen folgende Teilbereiche:
•   Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht (zum Beispiel Haftung bei Unfällen) und das Verkehrsvertragsrecht (Kauf und Verkauf von Fahrzeugen, Reparaturen etc.)
•   Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgelder, Verwarnungen)
•   Fahrerlaubnisrecht
•   Zulassungsrecht
Tangiert sind auch die Rechtsvorschriften über Planung, Straßenbaulasten etc.
Wesentliche Regelungsmaterien sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).


http://www.strassenverkehrsrecht.net/

Zitat
INFORMATIONEN ZUM DEUTSCHEN STRAßENVERKEHRSRECHT
strassenverkehrsrecht.net ist ein Informationsangebot des Rechtsanwalts Dr. Dieter Heskamp. Die hier veröffentlichen Beiträge richten sich an Verkehrsteilnehmer und sollen eine Orientierung über verschiedene Fragen des deutschen Straßenverkehrsrechts vermitteln.
  
KANZLEI DR. HESKAMP
 
Der Anbieter der Seite strassenverkehrsrecht.net ist Rechtsanwalt und schwerpunktmäßig im Bereich des Straßenverkehrsrechts tätig. Er wurde im Jahr 2006 von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt. Seit 2004 besteht eine Kooperation mit dem Automobilclub von Deutschland (AvD-Vertrauensanwalt).


http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/erteilung-der-fahrerlaubnis/kraftfahreignung/krankheiten-des-nervensystems

Zitat
KRANKHEITEN DES NERVENSYSTEMS    
 
Montag, 05. Januar 2009 um 19:59 Uhr
Krankheiten des Nervensystems
Krankheiten des Nervensystems werden unter Nr. 6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung behandelt:  
•   Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks und Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie schließen für die Fahrerlaubnisklassen  C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF die Fahreignung aus. Für alle anderen Fahrerlaubnisklassen kann je nach Symptomatik Fahreignung vorliegen, bei fortschreitendem Verlauf der Erkrankung sind Nachuntersuchungen erforderlich.
 
•   Die Parkinson'sche Krankheit schließt für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF die Fahreignung aus. Für andere Fahrerlaubnisklassen kann bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie Fahreignung vorliegen, die Anlage 4 sieht in solchen Fällen Nachuntersuchungen im Abstand von 1, 2 und 4 Jahren vor.
 
•   Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit schließen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF die Fahreignung aus. Für andere Fahrerlaubnisklassen kann nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr Fahreignung vorliegen.
 
•   Bei Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen kommt es darauf an, ob ein Substanzschaden zurückbleibt. Liegt kein Substanzschaden vor, so kann die Fahreignung in der Regel nach Ablauf von drei Monaten nach der Verletzung/Operation wieder vorliegen. Insoweit sind allerdings ebenfalls Nachuntersuchungen erforderlich, wenn Rezidivgefahr (=Rückfallgefahr) vorliegt. Liegt ein Substanzschaden vor, so kann dennoch Fahreignung vorlegen. Dies ist - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chronischer hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen zu prüfen. Auch hier sind bei Rezidivgefahr Nachuntersuchungen vorzunehmen. Dasselbe gilt auch bei angeborenen oder frühkindlichen Hirnschäden.
 
•   Bei Anfallsleiden liegt Fahreignung vor, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Dies wird für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF nach einer anfallsfreien Zeit von fünf Jahren ohne Therapie in der Regel bejaht, für andere Fahrerlaubnisklassen nach einer anfallsfreien Zeit von mindestens zwei Jahren.
 



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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #28 am: 08. April 2010, 20:33:35 »


http://www.apotheke.com/portal/de/homepage/article/display.jsp?id=documents/0000/00/00/15/5464.xml


Zitat
Behandlung
Die Behandlung der Epilepsie verfolgt verschiedene Ansätze:
•   Im ersten Schritt wird eine eventuell vorhandene (neurologische) Grunderkrankung behandelt, z.B. ein Gehirntumor, Abszess o.ä.
•   Gleichzeitig werden eventuelle Epilepsie-Auslöser abgestellt bzw. ausgeschaltet (Schlafmangel, Alkohol-, Drogen-, Medikamentenmissbrauch, Flackerlicht usw.)
•   Dann beginnt die medikamentöse Therapie der Epilepsie selbst.
•   Reichen diese Maßnahmen nicht aus, wird man überlegen, ob chirurgische Maßnahmen hilfreich sein können.
•   Auch eine Verhaltenstherapie zeigt manchmal Erfolge. In manchen Fällen ist ein Berufswechsel erforderlich (z.B. für Berufskraftfahrer o .ä.; generelle Fahrtauglichkeit kann erst bescheinigt werden, wenn der letzte Anfall länger als zwei Jahre zurückliegt, obwohl epilepsiebedingte Autounfälle sehr selten sind).


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Re:Arbeiten trotz Krankheit
« Antwort #29 am: 08. April 2010, 21:16:55 »
Da brat mir doch einer einen Storch... ;D
Soweit ich das hier verstehe ,ist immer nur von drei Monaten Fahrverbot die Rede.das KH im übrigen auch.
Da frage ich mich doch ernsthaft warum dieser Suppenkasper von sechs Monaten spricht.

Scheint ja wohl tatsächlich ermessensfrage zu sein...endloses Thema...
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