Wenn aufgrund der Krebserkrankung eine langfristige Behinderung zu erwarten
ist, könnt Ihr beim zuständigen Versorgungsamt einen Ausweis
für Schwerbehinderte beantragen.
Ein Schwerbehindertenausweis bietet eine Reihe von Möglichkeiten,
die wenigstens teilweise einen Ausgleich für die durch die Krankheit
entstandenen Nachteile bieten sollen. Bei einem Grad der Behinderung ab
50 % besteht Anspruch auf Zusatzurlaub (5 Tage) sowie ein erhöhter
Kündigungsschutz am Arbeitsplatz. Weitere Hilfen sind u. a. Steuerermäßigungen,
Preisnachlässe im öffentlichen Personenverkehr sowie mögliche
Reduzierung von Fernsprech-, Funk- und Fernsehgebühren.
Jeder von einem Hirntumor Betroffene hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen
Anspruch auf die Anerkennung als Schwerbehinderte(r).
Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) stellt
im Allgemeinen das Versorgungsamt auf Antrag hin fest und stellt ab einem
GdB von 50 einen Schwerbehindertenausweis aus. Als Grundlage für
die Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) / Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) dienen dem Versorgungsamt die vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit".
Hier der Auszug für Hirntumore:
Die GdB / MdE-Bewertung von Hirntumoren ist vor allem von der Art und
Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen
abhängig. Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom,
Neurinom) richtet sich der GdB / MdE-Grad allein nach dem verbliebenen
Schaden.
Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdB
/ MdE-Grad, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert
ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen. Bei maligenen Tumoren (z. B. Astrozytom
III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdB / MdE-Grad mit wenigstens
80 zu bewerten. Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf
Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines maligenen Kleinhirntumors
im Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht; GdB / MdE-Grad während
dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung
50.
So hoch ist der Pauschalbetrag bei der Einkommensteuererklärung in
Abhängigkeit vom GdB:
GdB 45 und 50 1.110,- DM
GdB 55 und 60 1.410,- DM
GdB 75 und 80 2.070,- DM
Für das Jahr in dem der GdB erstmals festgestellt wird, steht Euch
der Behinderten-Pauschalbetrag in voller Höhe zu und nicht etwa nur
anteilig für die jeweiligen Monate. Alternativ zum Pauschalbetrag
können die laufenden und typischen Aufwendungen auch gegen Nachweis
als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht
werden. Hier wird allerdings eine zumutbare Belastung angerechnet.
Quellen:
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit"
http://www.vdk.de
"Steuertips für Angestellte" von Grimm/Weber
Anmerkungen von Lesern:
Irgendwie hat sich da bei Ihnen ein Fehler eingeschlichen. Der Einzel- bzw.
Gesamt-GdB wird in 10er Schritten berechnet. Es gibt nur extrem wenige Ausnahme
mit einem GdB von z.B. 25 v.H. "RF" gibt es nur in extrem seltenen
Ausnahmen. Radio, TV usw. gehören mittlerweile zum unpfändbaren
Besitz und sind Standard in bundesdeutschen Haushalten. Unter solchen Voraussetzungen
erfolgt die Zuerkennung von "RF" außer bei Augen- und Ohrenleiden
mit GdB 50 und 60 v.H. nur selten - wie auch in vielen Prozessen von obersten
Gerichtsinstanzen bestätigt. Dies sollte auf Ihrer Seite fairerweise
besser hervorgehoben werden, um Antragstellern Enttäuschungen, Zeitvergeudung
und Kosten für i.d.R. schlecht informierte Rechtsanwälte zu ersparen.
MfG Dr. Jostel |