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- Schwerbehindertenausweis -

Wenn aufgrund der Krebserkrankung eine langfristige Behinderung zu erwarten ist, könnt Ihr beim zuständigen Versorgungsamt einen Ausweis für Schwerbehinderte beantragen.

Ein Schwerbehindertenausweis bietet eine Reihe von Möglichkeiten, die wenigstens teilweise einen Ausgleich für die durch die Krankheit entstandenen Nachteile bieten sollen. Bei einem Grad der Behinderung ab 50 % besteht Anspruch auf Zusatzurlaub (5 Tage) sowie ein erhöhter Kündigungsschutz am Arbeitsplatz. Weitere Hilfen sind u. a. Steuerermäßigungen, Preisnachlässe im öffentlichen Personenverkehr sowie mögliche Reduzierung von Fernsprech-, Funk- und Fernsehgebühren.

Jeder von einem Hirntumor Betroffene hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen Anspruch auf die Anerkennung als Schwerbehinderte(r). Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) stellt im Allgemeinen das Versorgungsamt auf Antrag hin fest und stellt ab einem GdB von 50 einen Schwerbehindertenausweis aus. Als Grundlage für die Festsetzung des Grades der Behinderung (GdB) / Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) dienen dem Versorgungsamt die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit".

Hier der Auszug für Hirntumore:

Die GdB / MdE-Bewertung von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig. Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdB / MdE-Grad allein nach dem verbliebenen Schaden.

Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdB / MdE-Grad, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen. Bei maligenen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdB / MdE-Grad mit wenigstens 80 zu bewerten. Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines maligenen Kleinhirntumors im Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht; GdB / MdE-Grad während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.

So hoch ist der Pauschalbetrag bei der Einkommensteuererklärung in Abhängigkeit vom GdB:

GdB 45 und 50 1.110,- DM
GdB 55 und 60 1.410,- DM
GdB 75 und 80 2.070,- DM

Für das Jahr in dem der GdB erstmals festgestellt wird, steht Euch der Behinderten-Pauschalbetrag in voller Höhe zu und nicht etwa nur anteilig für die jeweiligen Monate. Alternativ zum Pauschalbetrag können die laufenden und typischen Aufwendungen auch gegen Nachweis als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden. Hier wird allerdings eine zumutbare Belastung angerechnet.

Quellen:
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" http://www.vdk.de
"Steuertips für Angestellte" von Grimm/Weber


Anmerkungen von Lesern:

Irgendwie hat sich da bei Ihnen ein Fehler eingeschlichen. Der Einzel- bzw. Gesamt-GdB wird in 10er Schritten berechnet. Es gibt nur extrem wenige Ausnahme mit einem GdB von z.B. 25 v.H. "RF" gibt es nur in extrem seltenen Ausnahmen. Radio, TV usw. gehören mittlerweile zum unpfändbaren Besitz und sind Standard in bundesdeutschen Haushalten. Unter solchen Voraussetzungen erfolgt die Zuerkennung von "RF" außer bei Augen- und Ohrenleiden mit GdB 50 und 60 v.H. nur selten - wie auch in vielen Prozessen von obersten Gerichtsinstanzen bestätigt. Dies sollte auf Ihrer Seite fairerweise besser hervorgehoben werden, um Antragstellern Enttäuschungen, Zeitvergeudung und Kosten für i.d.R. schlecht informierte Rechtsanwälte zu ersparen.

MfG Dr. Jostel

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