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Autor Thema: Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht  (Gelesen 7330 mal)
Ulrich
Gast
« am: 03. Mrz 2003, 18:19:47 »

Eine Broschüre der Verbraucherzentrale.

Weitere Links:

Patientenverfügung des VdK. Eine .pdf-Datei

http://www.wdr.de/tv/recht/testament.html

http://www.hospize.de/verweise/stellung.htm


http://www.ksr-reutlingen.de/cms/index.php?article_id=54

http://www.patientenverfuegung.de/
-----------
Hier eine Vorlage:

Patientenverfügung

Für den Fall, daß ich,

Name
geb.
Straße Nr.
PLZ Ort

durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände meine Handlungsfähigkeit verloren habe und nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu äußern, verfüge ich:

Für mich soll durch einen Behandlungsvertrag ein Arzt verpflichtet werden, meine Gesundheitsstörungen und Leidenszustände zu heilen.

Für den Fall, daß Heilung nicht möglich ist, wünsche ich durch den/die behandelnde/n Arzt/Ärztin eine Leidens- oder Schmerzlinderung, auch wenn durch die Anwendung solcher Mittel mein Leben verkürzt wird. Für mich gehören zu Leidenszuständen auch schwere Atemnot, dauerndes schweres Erbrechen und unerträgliche Angstzustände.
Der/Die behandelnde Arzt/Ärztin soll lebenserhaltende Maßnahmen abbrechen oder unterlassen, wenn feststeht, daß dadurch nur das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängert würde. Insbesondere sollen Apparate zur Aufrechterhaltung oder Unterstützung von Organfunktionen dann nicht eingesetzt werden, Herzschrittmacher und ähnliche medizinische Hilfen sollen entfernt werden.

................................................................                          ......................................................................
Ort, Datum                                                                        Unterschrift


Hiermit wird bestätigt, daß Vorgenannte/r (Name) zum Zeitpunkt der Unterschrift im Vollbesitz der geistigen Kräfte war.

................................................................                          ......................................................................
Ort, Datum                                                                        Unterschrift von Arzt/Ärztin



Vorsorge-Vollmacht

Für den Fall, daß ich meine Geschäftsfähigkeit verloren habe und außerstande bin, meinen Willen zu bilden und zu äußern, oder in meiner natürlichen Einsichtsfähigkeit derart beeinträchtigt bin, daß ich mein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten nicht mehr wirksam auszuüben vermag, bevollmächtige ich die folgenden Personen, mich jeweils einzeln in dem im einzelnen benannten Aufgabenkreis der Personen- und Vermögenssorge zu vertreten und Entscheidungen für mich zu treffen.

I.   Für den Fall eines akuten, möglicherweise vorübergehenden Handlungsbedarfs:
Name, Straße Nr. Ort, Tel.
Name, Straße Nr. Ort, Tel.
(Anm. (später löschen) zwei sind besser als einer, falls einer nicht erreichbar ist)

Die benannten Personen haben ihr Einverständnis erklärt.

AUFGABENKREIS
A.   Im Bereich der Personenvorsorge
- Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts;
- Abschluß eines Behandlungsvertrages gemäß meiner Patientenverfügung;
- Entscheidungsbefugnis über freiheitsentziehende oder unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Anbringen von Bettgittern, Fixieren von Gurt, Verabreichung betäubender Medikamente oder dergleichen);
- Zustimmung zu oder Ablehnung von ärztlichen Behandlungen oder Eingriffen;
- Geltendmachung meines in der Patientenverfügung niedergelegten Willens über einen Behandlungsabbruch oder die Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen einschließlich der Abschaltung medizinischer Geräte, Ausbau eines Herzschrittmachers oder dergleichen.
B.   Im Bereich der Vermögensvorsorge
- Befugnis über meine Konten zu verfügen, um die Kosten für den Krankenhaus-, Heim- oder Anstaltsaufenthalt (einschließlich der Transport- und Arztrechnungen) zu finanzieren und meine Verpflichtungen des täglichen Lebens (einschließlich der Haushaltsführung und etwaiger Unterhaltsverpflichtungen) zu begleichen;
- Geltendmachung ausstehender Ansprüche (z.B. gegen Sozialversicherungsträger, Krankenkassen, Pflegeversicherung, Beihilfestellen, Sozialhilfe) sowie sonstiger Versorgungsbezüge.
II.   Für den Fall eines dauerhaften Handlungsbedarfs:
Name etc. s.o

Name etc. s.o

AUFGABENKREIS
A.   Im Bereich der Personenvorsorge
- wie IA
B.   Im Bereich der Vermögensvorsorge
- wie I B
- Kündigung des Mietvertrages und Auflösung der Wohnung;
- Kündigung etwaiger Angestelltenverhältnisse im häuslichen Bereich;
- Verkauf oder Schenkung des Mobiliars;
- Verwaltung meines Vermögens und evtl. Verfügung darüber (z.B. Vermietung, Kauf und Verkauf von Immobilien, Wertpapieren und dergl.) sowie Fertigung der Steuererklärungen.

Zu I und II:
Sollte die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden, soll eine der genannten Vertrauenspersonen vom Vormundschaftsgericht eingesetzt werden.

Sollte ich aufgrund meines Zustandes außerstande sein, diese Vollmacht zu widerrufen und besteht Anlaß zu der Annahme, die Vollmacht könnte mißbraucht werden, soll ein Vollmachtsbetreuer gem. § 1896 Abs. III BGB eingesetzt werden.

Die Feststellung über meine fehlende Geschäfts- und natürliche Einsichtsfähigkeit muß von einem Arzt getroffen werden.

Ich habe die Patientenverfügung und die Vorsorge-Vollmacht an folgenden Stellen hinterlegt:
Bei meinen persönlichen Unterlagen
Bei den beiden Bevollmächtigten
Bei meiner Hausärztin


................................................................                          ......................................................................
Ort, Datum                                                                        Unterschrift
« Letzte Änderung: 18. Mrz 2010, 09:23:23 von Bluebird » Gespeichert
Ulrich
Gast
« Antworten #1 am: 07. April 2004, 20:21:16 »

Ärzte Zeitung, 07.04.2004
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Patientenverfügungen sollten beim Hausarzt hinterlegt werden

Dokument muß dem Einzelfall angepaßt werden / Mediziner helfen beim Abfassen

DÜSSELDORF (iss). Wenn Patienten eine Patientenverfügung verfaßt haben, sollten sie diese im Original oder als Kopie bei ihrem Hausarzt hinterlegen. Das empfiehlt Dr. Arnold Schüller, hausärztlicher Internist aus Düsseldorf und Vizepräsident der Ärztekammer Nordrhein.
Muster-Bögen machen bei der Patientenverfügung wenig Sinn. Wichtig ist, daß die behandelnden Ärzte später möglichst genaue Informationen bekommen. Foto: do

"Ein Hinweis darüber, daß eine Patientenverfügung existiert, sollte zu den persönlichen Dokumenten genommen werden", sagte Schüller auf einem interdisziplinären Symposium zum Thema "Betreuungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung".

Von diesen drei Arten der Vollmachten mit Regelungen für die letzte Lebensphase habe die Patientenverfügung für ihn den höchsten Stellenwert, erklärte Schüller: "Die Patientenverfügung bringt den eigens erklärten Willen des Patienten zum Ausdruck."

Er selbst helfe seinen Patienten gern bei der Abfassung einer solchen Verfügung und bei der Beschreibung von medizinischen Sachverhalten. "Mir ist wichtig, jedem Patienten zur vermitteln, daß seine Entscheidung, die er im Rahmen einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht trifft, von mir oder den später behandelnden Ärzten beachtet wird", erklärte der hausärztlich tätige Internist.

Anlaß für die von der Ärztekammer Nordrhein gemeinsam mit der Rheinischen Notarkammer organisierte Veranstaltung war das Zweite Betreuungsänderungsgesetz, das sich zur Zeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. In ihrem Mittelpunkt stehe die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen, berichtete der Präsident der Notarkammer Dr. Hans-Christoph Schüller.

Wichtig seien deshalb individuelle, den Bedürfnissen des konkreten Einzelfalls gerecht werdende Gestaltungen der Dokumente, betonte Hans-Christoph Schüller: "Lösungen von der Stange - wie sie bei der kritiklosen Verwendung gebräuchlicher Muster unvermeidbar sind - verbieten sich daher eigentlich von selbst", sagte der Notar.
Gespeichert
Ulrich
Gast
« Antworten #2 am: 05. Mai 2004, 09:30:43 »

http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/05/05/083a0401.asp?cat=/news

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Ärzte Zeitung, 05.05.2004
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Ärzte wollen in Zukunft dem Willen der Patienten entsprechen

Bundesärztekammer überarbeitet Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung

BERLIN (hak). Mit der Überarbeitung der "Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung" hat die Bundesärztekammer die Bedeutung des Patientenwillens, seines Bevollmächtigten und der Patientenverfügung aufgewertet.

"Die Patientenverfügung ist für Ärzte bindend", sagte Professor Eggert Beleites, Präsident der Landesärztkammer Thüringen, gestern bei der Vorstellung der Richtlinie. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu betonen, sei besser und sicherer, als aktive Sterbehilfe zu erlauben. "Auf diesem Weg sollte Deutschland mutig voranschreiten", so Beleites.

Zur Zeit arbeitet eine Kommission beim Bundesjustizministerium an gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung. Umstritten sind Grenzfälle, in denen ärztliche Urteile dem Patientenwillen oder den Forderungen eines vom Patienten Bevollmächtigten widersprechen.

Kategorisch ausgeschlossen wird in der überarbeiteten Richtlinie der Ärzteschaft die aktive Sterbehilfe. Durch die Zulassung der gezielten Tötung auf Verlangen würde krankes oder schwer beschädigtes Leben gefährdet, die Betreuung sterbender Menschen könnte behindert werden.

Klargestellt wird mit der Richtlinie, daß Komapatienten als Lebende zu behandeln sind. Für Ärzte ist Bewußtlosigkeit kein Kriterium für eine Einstellung der Therapie.

Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr wird in den Grundsätzen als Bestandteil der Basisbetreuung definiert, die Verantwortung über das Ausmaß der Behandlung liegt beim Arzt. Über eine PEG künstlich ernährt werden darf ein Patient nicht gegen seinen Willen. Grundsätzlich wird die Einzelfallentscheidung betont, die Ärzteschaft lehnt generalisierte Vorgaben für die Sterbebegleitung ab.

Als "schwammig formuliert" kritisierte die Deutsche Hospiz Stiftung die neue Richtlinie. Patienten sollten mehr Rechte haben, als nur Behandlungen ablehnen zu können, mündliche Patientenverfügungen dürften keine Entscheidungsbasis sein.
Gespeichert
Ulrich
Gast
« Antworten #3 am: 04. August 2004, 09:20:29 »


 
http://www.nzz.ch/servlets/ch.nzz.newzz.DruckformatServlet?url=/2004/08/04/fe/article9QM5S.nzzoml

4. August 2004,  06:20, Neue Zürcher Zeitung

Vorlaufen zum Tode

Trägt die Patientenverfügung zur Selbstbestimmung bei?

Ein neues Formular verbreitet sich: die Patientenverfügung. Auch am Lebensende soll der moderne Patient autonom agieren können. Der Wunsch, nicht der Apparatemedizin ausgeliefert zu werden, ist gewiss legitim. Wird mit der Aussicht auf Selbstbestimmung im Sterben aber nicht zu viel versprochen? - Einige sondierende Überlegungen.

Der Tod gehört ganz offenbar zum Kanon der unverrückbaren Fundamentalfragen des menschlichen Daseins. Der Philosoph Wittgenstein war nicht der Erste, der überzeugt war, zu der Frage lasse sich nichts sagen. Nichts, oder nur so viel: dass es dem Menschen verwehrt sei, den Tod zu erleben. Apodiktisch bemerkte er in der «Logisch-philosophischen Abhandlung»: «Der Tod ist kein Ereignis des Lebens.» Gegen diese Einsicht stemmt sich die Gegenwart und kehrt Wittgensteins Wort in sein Gegenteil: Den Tod zum «Ereignis des Lebens» machen, auf diese Formel lassen sich die gegenwärtigen Bemühungen um Einführung der sogenannten Patientenverfügung bringen. In Amerika zirkuliert besagtes Formular schon seit geraumer Zeit unter dem vielsagenden Titel «living will». Gut möglich, dass die Soziologen die vertraute These von der Verdrängung des Todes demnächst revidieren müssen. Noch umweht ein Hauch der Revolte die zahllosen Wortführer, welche in der Nachfolge der amerikanisch-schweizerischen Psychiaterin Elisabeth Kübler-Ross dazu ermuntern, das Schweigen zu brechen und den Tod endlich wieder beim Namen zu nennen. Aber ist dieser Einbruch der Rede in das vermeintliche Tabu auch notwendig eine Befreiung?

Erkenne dich selbst!

Ins breite öffentliche Bewusstsein geriet die Patientenverfügung mit einem Entscheid des deutschen Bundesgerichtshofes, der im März 2003 zu dem Schluss kam, dass eine solche Verfügung nicht ausreiche, um eine medizinisch indizierte lebenserhaltende Massnahme zu verweigern. Zur Beurteilung gelangte der Fall eines 72-jährigen Patienten, der im Jahr 2000 einen schweren Infarkt erlitten hatte und seither im Koma lag. Sein Sohn verlangte von den behandelnden Ärzten, dass sie dem Wunsch des Vaters entsprächen und die künstliche Ernährung einstellten. Diesen durchaus legitimen Wunsch hatte der Vater, zwei Jahre bevor er ins Koma fiel, in einer Patientenverfügung festgehalten. Das Bundesgericht entschied, dass bei Abbruch lebenserhaltender Massnahmen eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts notwendig sei, auch wenn eine Patientenverfügung vorliege. Doch hielt das Gericht ebenso fest, es sei zu wünschen, dass der Gesetzgeber sich des neuen Phänomens der Patientenverfügung bald annehme.

Es sollte kein Ruf in der Wüste sein. Im September letzten Jahres setzte die deutsche Bundesjustizministerin Zypries eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe ein, die sich mit der Frage der rechtlichen Verbindlichkeit von Patientenverfügungen auseinandersetzen sollte. Im vergangenen Juni lieferte die Arbeitsgruppe ihren Bericht «Patientenautonomie am Lebensende» pflichtgemäss ab, auf dieser Grundlage soll nun demnächst ein Gesetzesentwurf erarbeitet werden. Zum obersten Prinzip wird erwartungsgemäss das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erklärt: Jeder ärztliche Eingriff bedürfe ganz grundsätzlich der Einwilligung. Im Falle einwilligungsunfähiger Patienten gelte es, sofern Patientenverfügungen vorliegen, diese zu Rate zu ziehen. Patientenverfügungen sollen «Festlegungen in Form von voraus erteilten Einwilligungen in die Einleitung, den Umfang oder die Beendigung bestimmter Massnahmen» enthalten. Sie müssen, so hält die Arbeitsgruppe fest, situationsbezogen sein und medizinische Massnahmen konkret benennen. Wie in Deutschland ist auch in der Schweiz eine rechtliche Regelung noch ausstehend. Indessen empfiehlt die Expertenkommission des Bundes in ihrem im Juni 2003 publizierten Bericht zur Revision des Vormundschaftsrechts die Einführung des neuen Rechtsinstituts.

Wirft man einen Blick auf die Patientenverfügungen, die derzeit im Umlauf sind, so fällt bald auf, dass hier mehr auf dem Spiel zu stehen scheint als der durchaus legitime Wunsch, von der sogenannten Apparatemedizin nicht unnötig behelligt zu werden (beziehungsweise, und das wird heute vielleicht zu wenig bedacht, mittels des besagten Formulars ihren uneingeschränkten Einsatz zu fordern). So fragt man sich, weshalb nicht alle Patientenverfügungen so kurz gehalten sind wie jene, die von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) zur Verfügung gestellt wird und bloss den Wunsch des Patienten vermerkt, auf alle Massnahmen zu verzichten, die das Sterben unnötig hinauszögern. Unerklärlich, weshalb die Betreffenden nach Dafürhalten der deutschen Arbeitsgruppe dazu aufgefordert werden sollen, über ihre Wertvorstellungen Rechenschaft abzulegen, wenn doch der die Medizin betreffende Fragenkatalog schematisch beschränkt ist und die Antwortmöglichkeiten sich auf ein Entweder-oder reduzieren. Weshalb sollen Patienten Fragen wie «Wurde ich enttäuscht vom Leben? Würde ich es anders führen, wenn ich nochmals von vorn anfangen könnte?» beantworten, wenn es doch bloss darum geht, sich gegen die Inhumanität der Technik zu behaupten? Zeichnet sich hier ab, was auch an der zeitgenössischen bioethischen Reflexion ein erkennbarer Zug ist: die Verknüpfung der Sorge um das Selbst mit der Aufforderung zur Selbsterkenntnis? Kehrt das Geständnis zurück, die Lebensbeichte?

Der moderne Mensch, so wie er im bioethischen Diskurs der Gegenwart figuriert, möchte auch dann autonom agieren, wenn die körperliche Verfasstheit es nicht mehr gestattet. Daran nehmen auch die unerbittlichsten Gegner der Sterbehilfe keineswegs Anstoss. Dem religiös sensiblen Menschen weiss der Bischof von Limburg die «christliche Patientenverfügung» zu empfehlen, die die Selbstbestimmung kranker Menschen stärke, «ohne ethische Grundsätze zu verletzen». Freilich ist die begehrte Autonomie einzig unter der Bedingung möglich, dass klassische Situationen des medizinischen Alltags durchgespielt und die gewünschten Verhaltens- und Behandlungsweisen vom Notar schriftlich festgehalten werden: Angenommen, ich sollte dereinst auf der Intensivstation im Wachkoma liegen, soll man mich in einem solchen Fall künstlich ernähren? Sollen Wiederbelebungsmassnahmen ergriffen werden, wenn die Atmung plötzlich aussetzt?

Die deutsche Arbeitsgruppe spricht in solchen Fällen von «Selbstbestimmung», doch stellt sich die Frage, ob sie damit nicht zu viel verspricht. Schliesst der Begriff der Autonomie nicht auch und gerade die Freiheit ein, sich im letzten Augenblick anders entscheiden zu können? Diese Autonomie können auch Patientenverfügungen nicht gewährleisten. Was sie leisten, ist denn auch nicht eine Restitution, sondern eine Kompensation der eingebüssten Autonomie des einwilligungsunfähigen Patienten. Also wäre die Patientenverfügung nichts anderes als eine vorsorgliche Prothese. Der Preis, der für sie zu entrichten ist, besteht darin, im Voraus bestimmen zu müssen, was dereinst geschehen soll.

Standardisierung

Im Rahmen der Patientenverfügungen reduzieren sich die Entscheidungsmöglichkeiten freilich auf die Alternative der Einwilligung bzw. Ablehnung spezifischer medizinischer Massnahmen. Was als Wunsch nach Selbstbestimmung seinen Anfang nahm, endet in den Bahnen eines genormten Todes. Über die Bedingungen des modernen Lebens und Sterbens soll man sich nicht täuschen. Der bürokratische Betrieb beruht auf Standardisierung; auf die vorgegebenen Fragen sind klare Antworten erwünscht und gefordert: Organtransplantation - ja oder nein, Ruhigstellung - ja oder nein, künstliche Ernährung - ja oder nein, künstliche Beatmung - ja oder nein, Dialyse - ja oder nein, Antibiotika - ja oder nein. Immerhin ist auf dem entsprechenden Formular des «Humanistischen Vereins Deutschlands» die Möglichkeit vorgesehen, auf die Frage, ob die Ärzte den potenziellen Patienten bei Komplikationen konsequent sterben lassen sollen, mit «weiss nicht» zu antworten. Auch dies - eine Entscheidung.

Carlo Caduff

Carlo Caduff ist Kulturanthropologe und doktoriert derzeit an der University of California in Berkeley. Er ist (gemeinsam mit Tobias Rees) Herausgeber und Übersetzer von Paul Rabinow: «Anthropologie der Vernunft. Studien zu Wissenschaft und Lebensführung» (Suhrkamp 2004).
 
« Letzte Änderung: 05. August 2006, 15:59:52 von Ulrich » Gespeichert
Ulrich
Gast
« Antworten #4 am: 26. Januar 2006, 17:01:55 »

Siehe auch:

http://www.bmj.bund.de/enid/5560fdecb976e84cccf09e972745d0e0,0/Ratgeber/Patientenverfuegung_oe.html

http://www.bmj.bund.de/enid/5560fdecb976e84cccf09e972745d0e0,0/Ratgeber/Patientenrechte_in_Deutschland_bv.html

http://www2.justiz.bayern.de/daten/pdf/vorsorge_Sept2005.pdf
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« Antworten #5 am: 22. Mrz 2010, 21:26:15 »

Hallo Ihr lieben waren heute beim Notar.

Ganz wichtig für alle mit Eigenheim und Kindern unter18 Jahren!!!!!!!!!!!!!!

Testament machen und einen Erben einsetzten sonst droht bei gestzlicher Erbfolge einschaltung des Amtsgerichtes um die Interessen des Kindes zu wahren.

Z.B. Kann man sein eigenes Haus nicht mehr so einfach verkaufen.

Ebenfalls ganz wichtig   GENERALVOLLMACHT   auf gegenseitigkeit erteilen.Die sogenannte Betreuungsvollmacht gilt nur bis zum ableben,dann drohen Probleme mit den Ämtern.

Viele Grüssse Sunny

Danke für den Hinweis an Member Sunny  Mod
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Berichtet bitte auch auch über Positives. Erfolge und Positives motiviert!

Berichtet auch im Klinikbewertungsthread über Eure Erfahrungen.

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http://thunderhillbassets.de.tl/Home.htm
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« Antworten #6 am: 24. Mrz 2010, 23:14:36 »


In diesem Zusammenhang gibt uns unser Mitglied Andorra den Hinweis auf das
" Berliner Testament "

http://de.wikipedia.org/wiki/Berliner_Testament

Diverse Websites und Formulierungsbeispiele sind im Internet zu finden.
Das Testament muss handschriftlich aufgesetzt sein.

Da es sich teilweise um kommerzielle Anbieter handelt, wird auf die Verlinkung verzichtet.


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« Letzte Änderung: 24. Mrz 2010, 23:20:47 von Bluebird » Gespeichert

Nicht ohne meinen Schutzengel

Tipps für das Beantworten von Beiträgen
http://www.hirntumor.de/forum/index.php/topic,5670.0.html
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